Exkurs: Umsatzsteuer bei Heilberufen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Umsätze im heilberuflichen Bereich gem. § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei. Der Leistende muss dazu Angehöriger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sein und jede ausgeführte Leistung muss daraufhin geprüft werden, ob die Steuerbefreiung auch diese Tätigkeit mit erfasst.

Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG

Steuerbefreit sind ambulante und stationäre Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Eine heilberufliche umsatzsteuerbefreite Leistung liegt damit vor, wenn es sich um eine Leistung handelt, bei der ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht. Übt somit ein Arzt eine nicht ärztliche Leistung oder eine ärztliche Leistung ohne therapeutisches Ziel aus, findet keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG statt. Zu den nicht ärztlichen Leistungen eines Arztes gehören z.B. die entgeltliche Überlassung von Personal, bestimmte Vortrags- und Lehrtätigkeiten, das Einspeisen von Strom aus einer Photovoltaikanlage oder aber die umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Immobilien. Im Bereich der ärztlichen Leistungen können als Beispiele für Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht, bestimmte Gutachten, die nicht primär der Heilbehandlung dienen, Einstellungsuntersuchungen sowie kosmetisch oder ästhetisch indizierte Leistungen genannt werden.
Verkauft der Arzt in seiner Praxis Gegenstände, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit medizinisch indizierten Heilbehandlungen stehen, (z.B. Kontaktlinsen, Einlagen, Zahnbürsten) unterliegen diese Lieferungen der Umsatzsteuer.
Verkauft der Arzt z.B. nicht mehr benötigtes Anlagevermögen (sogenannte Hilfsgeschäfte), können diese nach § 4 Nr. 28 UStG steuerbefreit sein, wenn der Gegenstand zu mindestens 95% für steuerfreie Zwecke verwendet wurde und insgesamt kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde.
Eine Steuerbefreiung kann ebenfalls gewährt werden, wenn die Leistung mit Hilfe von Arbeitnehmern ausgeführt wird, die entsprechend qualifiziert sind. Bei Einschaltung von Subunternehmern muss die Qualifikation ebenfalls vorliegen.
Die Rechtsform ist für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.

Kleinunternehmerbesteuerung

Für die der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungen wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres EUR 17.500,00 nicht überstiegen hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000,00 nicht übersteigen wird, wobei die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG nicht zum sogenannten Gesamtumsatz gehören. Liegen die steuerpflichtigen Umsätze über den genannten Grenzen, so muss der Arzt ab dem Folgejahre die Umsatzsteuer auf die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze an das Finanzamt abführen. Ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmergrenze kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, wenn z.B. ein teures Praxisgerät angeschafft wird, welches ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Leistungen genutzt wird. Der Verzicht bindet den Arzt allerdings für fünf Jahre.

Reverse Charge Verfahren

Bezieht der Arzt eine sonstige Leistung oder Werklieferung eines im Ausland ansässigen Unternehmers, wird er damit zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Der Arzt muss in diesem Fall die Umsatzsteuer berechnen und bei seinem Finanzamt anmelden. Ein Vorsteuerabzug für diese Leistungen steht ihm nur in bestimmten Fällen zu.
Häufige Praxisfälle für den Übergang der Steuerschuldnerschaft sind beispielsweise die Reparatur von Geräten durch ausländische Firmen, der Einkauf von Material oder Geräten im Ausland, Renovierungsarbeiten durch ausländische Unternehmer oder Einkauf von Gold in einer bestimmten Beschaffenheit.

Fazit: Sprechen Sie mit uns

Der Steuerberater kann die Tätigkeiten des Arztes steuerlich beurteilen, benötigt dazu aber Einblick in die Arbeit des Arztes. Ohne diese Kommunikation wird keine zufriedenstellende Zusammenarbeit gelingen.

VRT Linzbach, Löcherbach und Partner WIRTSCHAFTSPRÜFER – STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE – VEREID. BUCHPRÜFER

Dipl.-Kfm. Volker Thimm Steuerberater vereidigter Buchprüfer Geschäftsführender Partner Neuer Markt 12-14, 53340 Meckenheim Tel: +49 (2225) 9192-0 Fax: +49 (2225) 9192-93 v.thimm@vrt.de www.vrt.de